AGB

 1. Anwendungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und CINEMATICZ vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einbeziehung an, auch wenn ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundenwerden nicht Bestandteil und zwar auch dann nicht, wenn CINEMATICZ deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Leistungserbringung durch CINEMATICZ

2.1. Leistungserbringung 

Der Kunde beauftragt 
CINEMATICZ projektweise. Aufgrund des vom Kunden geprüften und durch den von CINEMATICZ geschätzten Auftragsvolumens wird eine unverbindliche Kostenschätzung erstellt und schriftlich vom Kunden freigegeben. Die Kostenschätzung wird Vertragsbestandteil. Der Kunde ruft Leistungen – regelmäßig schriftlich – bei CINEMATICZ nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsangebots ab. Die jeweiligen Leistungen (wie z.B. Workshops, Kreativleistungen, Werbeschaltungen, Beratung, Filmproduktionen etc.) werden in der Leistungsbeschreibung nach Art, Inhalt und Umfang festgelegt. Die Leistungen können nach Gegenzeichnung durch den Kunden einvernehmlich geändert oder durch Abruf weiterer Leistungen ergänzt werden.

2.2. Briefing

Soweit die einzelnen Leistungen weiterer, näherer 
Definitionen bedürfen, werden sie zu gegebenem Zeitpunkt durch schriftliche Briefings bzw. Protokolle verbindlich konkretisiert. Hierin wird auch der Zeitrahmen der Leistung festgelegt. Wird das Briefing in Ausnahmefällen mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontakt zur verbindlichen Arbeitsgrundlage und sollte kurzfristig schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.

2.3. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Erfolg oder Misserfolg des Projektes hängt auch entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung dieses Projekts mitwirkt. Dieser ist daher insbesondere verpflichtet:

– CINEMATICZ und dessen zur Durchführung desVertrages eingesetztem Personal alle notwendigen Informationen und Auskünfte zu erteilen.

– CINEMATICZ auftretende Mängel oder Störungen unverzüglich unter genauer Beschreibung der jeweiligen Erscheinungsformen mitzuteilen.

– für die Durchführung des Vertrages notwendige
Termine und Besprechungen sachgerecht innerhalb eines Zeitfensters von längstens 5 Werktagen nach Anforderung mit CINEMATICZ abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit CINEMATICZ zu halten.

– für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung der Abnahme zu sorgen.

– Im übrigen verschafft der Kunde CINEMATICZ von ihm zu stellende Unterlagen, Dateien, Vorlagen und sonstigen für die Durchführung der zu erbringenden Leistungen notwendigen Informationen unaufgefordert, möglichst früh bzw. rechtzeitig und frei von Rechten Dritter.

– Der Kunde benennt gegenüber CINEMATICZ einen kompetenten Ansprechpartner, der als bevollmächtigt gilt, verbindliche Willenserklärungen abzugeben und solche von CINEMATICZ entgegenzunehmen. Die Mehrkosten der Einarbeitung eines neuen Ansprechpartners trägt der Kunde.

– Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungsverpflichtung 
innerhalb einer ihm von CINEMATICZ schriftlich gesetzten und angemessenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann CINEMATICZ nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Agentur ein Festhalten amVertrag nicht mehr zuzumuten ist. §§ 642 und 643 BGB gelten ergänzend.

– Solange der Kunde diese Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, tritt auf Seiten von CINEMATICZ kein Verzug ein. 

3. Korrekturen, Abnahme

3.1. Seitens der Agentur werden auf Grundlage der Briefings und Protokolle Leistungen erarbeitet und dem Kunden vorgestellt. Nach jedem Arbeitspaket werden Teilabnahmen durch den Kunden durchgeführt.

a. Hierbei wird folgender Abnahmemechanismus vereinbart:

Schritt 1:
CINEMATICZ übergibt ersten Output (Rohschnitt) an den Kunden. Darauf erhält CINEMATICZ vom Kunden ein Feedback oder eine Freigabe. Bei grundsätzlichem Änderungsbedarf ist die weitere Vorgehensweise zwischen der operativen und strategischen Projektleitung abzustimmen.

Schritt 2:
CINEMATICZ integriert das Feedback und übergibt den überarbeiteten Film dem Kunden zur Prüfung. Der Kunde erteilt für den überarbeiteten Film eine Freigabe oder gibt nochmals Feedback.

b. Bei weiteren Änderungswünschen nach Ablauf des Verfahrens nach 3.1 a) (also ab der drittenKorrekturschleife pro Leistungsbestandteil) und Änderungswünschen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, setzt eine neue Korrekturphase ein (Change Request), welche gesondert nach Stundenhonorar nach Ziffer 5 dieser AGB abgerechnet wird. Bei Änderungen des Briefings und neu hinzukommenden Leistungen werden zusätzliche Kosten nachkalkuliert und als Nachtragsangebot an den Kunden übersandt.

3.2. Abnahme

Sofern die Umsetzung den Vorgaben des Konzeptes entspricht, hat der Kunde gegenüber CINEMATICZ unverzüglich die Abnahme der Leistung zu erklären. Verlangt der Kunde vorbehaltlos die Nutzung des Filmes oder nutzt ein sonstiges Arbeitsergebnis, liegt darin gleichzeitig die Abnahmeerklärung vor. Nimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung durch CINEMATICZ ab, ohne einen etwaigen Mangel zu rügen, obwohl er dazu verpflichtet ist, so steht dies der Abnahme gleich.

4. Leistungsverzögerungen

Erbringt CINEMATICZ die vertraglich vereinbarten Leistungen nach Fälligkeit schuldhaft nicht innerhalb einer hierfür vom Kunden gesetzten angemessenen Leistungsfrist, so kann der Kunde nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Dies setzt auch bei kalendertäglich bestimmter Leistungsfrist eine schriftliche Mahnung durch den Kunden voraus. Die Agentur haftet hierbei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Vergütung der Agenturleistungen

5.1. Zeithonorar

Die von CINEMATICZ erbrachten Leistungen werden 
auf Stundenhonorarbasis oder Tagesgage unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes vergütet, wenn nichts anderes bestimmt ist (Zeithonorarbasis). Die Leistung wird mit dem im Kostenvoranschlag aufgeführten Stundenpreis vergütet. Im Kostenvoranschlag gewährte Rabatte werden nicht übernommen, es sei denn, dies ist vereinbart.

5.2. Kostenvoranschlag

Gibt das Angebot von CINEMATICZ voraussichtliche 
Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (Aufwandsschätzung) und keinen verbindlichen Festpreis dar. Nicht in der Kostenschätzung enthaltene Positionen oder eine Überschreitung des darin benannten Aufwandes von über 10 % sind dem Kunden bei Erkennbarkeit mitzuteilen und hierüber ein Nachtragsangebot zu übermitteln. Der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen einer Woche nach Kenntnis der Überschreitung schriftlich kündigen. CINEMATICZ erhält dann die für die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen angefallenen Kosten vergütet. Bis zur verbindlichen Klärung des weiteren Vorgehens darf CINEMATICZ alle weiteren Leistungen einstellen.

5.3. Externe Kosten

Verpflichtungen gegenüber Dritten, die CINEMATICZ 
im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten eingeht und die Leistungen betreffen, die CINEMATICZ nicht typischerweise selbst erbringt z. B. Fremdleistungen, besondere externe Vervielfältigungskosten, sowie Lizenzkosten werden dem Kunden zuzüglich einer Service-Fee in Höhe von 15,00 % in Rechnung gestellt. Bei Vorauszahlungen auf externe Kosten werden dem Kunden alle erreichbaren Skonti weitergegeben.

5.4. Interne Kosten

Kosten von CINEMATICZ für Aufwendungen, die neben 
der vertraglich vereinbarten Leistung, für die Vertragserfüllung erforderlich sind, wie Kommunikations-, Versand- und interne Vervielfältigungskosten, Übersetzungskosten und Bildredaktion, Video und Sound werden gesondert abgerechnet.

5.5. Reisekosten

Reisekosten sind nach dem erforderlichen Aufwand vom Kunden freizugeben und werden auf Basis der entstandenen Kosten/ Auslagen abgerechnet. Auf Reisekosten wird kein Agenturhonorar geleistet. 

5.6. Abrechnung; Vorausleistung

Soweit nicht anders vereinbart, stellt CINEMATICZ bei Auftragsbestätigung eine Rechnung in Höhe von 30% der Vorkalkulation. 40% fallen idR. nach Abschluss der im Angebot vorgesehenen Dreharbeiten an. 
Die finale Abrechnung erfolgt im Ermessen von CINEMATICZ, i.d.R bei Vorführung der ersten Schnittversion/Rough-Cut oder Previewversion. Die Forderung ist ohne Abzüge binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Leistungen von CINEMATICZ werden stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, darf CINEMATICZ für zukünftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen nach Maßgabe der zuletzt durchschnittlich abgerufenen Leistungen fordern. Bis zur Begleichung aller offener Forderungen ist CINMEATICZ von der weiteren Leistungserbringung frei.

6. Kooperation mit anderen Auftragnehmern des Kunden

Gegenüber CINEMATICZ gelten andere Vertragspartner des Kunden (nachfolgend: Drittdienstleister, ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen des Dritten) als Erfüllungsgehilfen des Kunden sowie deren Wissen als Wissen des Kunden und umgekehrt. Willenserklärungen von Drittdienstleistern gegenüber CINEMATICZ werden erst dann wirksam, wenn der Kunde diese schriftlich autorisiert. Der Kunde ist als Auftraggeber sowohl der Agentur als auch des Drittdienstleisters für die stringente und handhabbare Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der unterschiedlichen Auftragnehmer verantwortlich. Der Kunde prüft die Übereinstimmung von Leistungen von CINEMATICZ mit den vertragsgemäß geschuldeten sowie die Vollständigkeit und Angemessenheit derartiger Informationen eigenständig unverzüglich auch dann, wenn diese von CINEMATICZ dem Drittdienstleister unmittelbar zu übergeben waren. Bei Kompetenzkonflikten zwischen CINEMATICZ und dem Drittdienstleister hinsichtlich der Frage, wer welche Leistung in welcher Beschaffenheit zu erbringen oder welche Informationen zu übermitteln oder zu berücksichtigen hat, entscheidet der Kunde im Rahmen seines Weisungsrechts bzw. sonstiger vertraglicher Mitwirkungsverpflichtungen, wobei gegenüber CINEMATICZ Änderungen von bereits beauftragten Leistungen den diesbezüglichen Regelungen dieser Bedingungen unterliegen. Zur Entscheidung kann CINEMATICZ dem Kunden eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie so gestellt wird, als wenn den Drittdienstleister die jeweilige Verantwortung getroffen hätte. Auf diese Folge weist CINEMATICZ den Kunden bei der Fristsetzung hin.


7. Gewährleistung


7.1. CINEMATICZ übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertraglich geschuldete Leistung den Vorgaben des Konzeptes entsprechen.

7.2. Abweichungen, die den Gebrauch nur unerheblich mindern, sind unerheblich.

7.3. Von der Gewährleistung sind solche Mängel ausgeschlossen, die auf Veränderungen durch den Kunden, dessen Mitarbeiter oder sonstige Dritte zurückzuführen sind, die nicht der Sphäre von CINEMATICZ angehören. Es sei denn, CINEMATICZ hat die Veränderungen zu vertreten.

7.4. Für den Abruf von Inhalten und für die Versendung von elektronischen Mitteilungen im Internet ist die Nutzung der unterschiedlichsten Web-Browser und E- Mail- Software üblich. Auch wird zu diesem Zweck höchst unterschiedliche Hardware eingesetzt, auf der die verschiedensten Betriebssysteme laufen. Daher kann das Erscheinungsbild des Filmes in Einzelfällen, insbesondere hinsichtlich der Farbwiedergabe und wegen der differierenden Größenformate der von den Internetteilnehmern verwendeten Bildschirme und Grafiksysteme von dem gewohnten Erscheinungsbild, das die Parteien festgelegt haben, abweichen. Für derartig vereinzelte Abweichungen haftet CINEMATICZ nicht.

7.5. Fehler hat der Kunde CINEMATICZ unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Dabei hat der Kunde die Mängel unter ganz konkreter Beschreibung der Erscheinungsformen mit Hinweisen auf eventuell erschienene Fehlermeldungen anzugeben. Der Kunde unterstützt CINEMATICZ in zumutbarem Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt dabei Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen zum Mangel und dessen Auftreten ergeben.

7.6. Für den Fall der nicht unverzüglichen Mängelrüge erkennbarer Mängel ist eine weitere Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen.

7.7. Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde gegen CINEMATICZ einen Anspruch auf Nacherfüllung. Voraussetzung ist, dass der Kunde schriftlich zur Nacherfüllung auffordert und CINEMATICZ Gelegenheit gibt, den oder die Fehler in einem angemessenen Zeitraum zu beheben. In diesem Falle hat CINEMATICZ die Wahl, den oder die Mängel ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen oder die Leistung neu zu erstellen. Scheitert die Nacherfüllung, so hat der Kunde das Recht, die vereinbarte Vergütung entsprechend der Gebrauchsbeeinträchtigung herabzusetzen, von dem Vertrag zurückzutreten, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz im Umfange des § 11 zu verlangen.

7.8. Unterliegt ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von  CINEMATICZ, kann CINEMATICZ vom Kunden die entstandenen Aufwendungen gemäß dem üblichen Sätzen verlangen.

7.9. Ist der Kunde aufgrund gesetzlicher Vorschriften befugt, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 284 BGB zu verlangen, so gilt dies nicht, wenn CINEMATICZ hiermit nicht rechnen musste.

7.10 CINEMATICZ archiviert Rohdaten und Endprodukte, die im Rahmen der Zusammenarbeit entstehen, soweit nicht anders vereinbart, für 12 Monate.


8. Nutzungsrechte

8.1. Mit der vollständigen Bezahlung des 
CINEMATICZ nach Ziffer 5 dieser AGB je nach Leistung zustehenden Honorars überträgt CINEMATICZ die Nutzungs- und Verwertungsrechte, die sich im Rahmen der jeweiligen Leistung aus den Konzepten, den Ideen, der Vorschläge und Arbeiten der Agentur oder eines von ihr beauftragten Dritten ergeben (Arbeitsergebnisse) als beschränktes Recht auf den Kunden, soweit es für die Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes erforderlich ist. Das Urheberrecht an den Arbeitsergebnissen, insbesondere das Veränderungsrecht, verbleibt bei CINEMATICZ.

8.2. Eine vor vollständiger Begleichung der Vergütung geduldete Nutzung kann im pflichtgemäßen Ermessen CINEMATICZ, insbesondere bei Zahlungsverzug widerrufen werden.

8.3. Die Nutzungsrechte an freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen Dritter z. B. Fotos, Musik wird CINEMATICZ in dem Umfang an den Kunden übertragen, wie es für die Durchführung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Sollten diese Rechte im Einzelfall zeitlich, räumlich und inhaltlich im Hinblick auf die Nutzungsart (Werbeträger) beschränkt und dadurch die Übertragung im vorgenannten Umfang nicht möglich sein, wird CINEMATICZ den Kunden darauf hinweisen und nach dessen weiterer Weisung verfahren. Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

8.4. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen (Ideen, Entwürfe, etc.) verbleiben vollständig bei CINEMATICZ bzw. fallen an diese zurück. 

8.5. CINEMATICZ informiert den Kunden jeweils über bekannte etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte und haftet gegenüber dem Kunden nur, wenn CINEMATICZ die Beschränkungen kannte oder kennen musste. Auf bestehende Rechte von Verwertungsgesellschaften weist CINEMATICZ hin, soweit sie ihr bekannt sind. Der Kunde schützt die Leistungen von CINEMATICZ vor dem unberechtigten Zugriff und/oder der Nutzung durch Dritte und teilt etwaige Vorfälle CINEMATICZ unverzüglich mit.

8.6 Cinematicz ist berechtigt:

–  den Kunden in geeigneter Form als Referenz zu benennen.

– Arbeitsergebnisse zum Zwecke der Eigenwerbung bspw. auf der eigenen Internetpräsenz für unbegrenzte Zeit zugänglich zu machen.

– an nationalen und internationalen Wettbewerben mit den für den Kunden erbrachten vertraglichen Leistungen teilzunehmen.


9. Schutzrechte Dritter

9.1. Der Kunde erklärt, dass sämtliche dem Auftragnehmer für die Durchführung dieses Vertrages eingesetzten und für die Filmproduktion bereitgestellten Inhalte, wie Texte, Bilder, Grafiken, Musik- und Videosequenzen, Logos, Software, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind oder dass er berechtigt ist, diese Inhalte und Güter für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und die vorbezeichneten Gegenstände insbesondere öffentlich zugänglich zu machen, das heißt, die Gegenstände drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass diese den Mitgliedern der Öffentlichkeit, z. B. über das Internet, von Orten und zu Zeiten Ihrer Wahl zugänglich und abrufbar sind. 

9.2. Die Einbeziehung der in Ziffer 1 genannten Inhalte im vertragsgegenständlichen Film geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde hat CINEMATICZ von allen Ansprüchen Dritter, die gegen CINEMATICZ in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzrechten Dritter erhoben werden, freizustellen. Er übernimmt die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der die Schutzrechtsverletzung geltend macht und hat CINEMATICZ sämtliche Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen, zu ersetzen.

9.3. Im Gegenzug erklärt CINEMATICZ, dass das erstellte Konzept und die Drehbücher, Skripte, Shotlists, Storyboards und sämtliches verwendetes Material in Bild und Ton ebenfalls frei sind von Schutzrechten Dritter, oder dass CINEMATICZ berechtigt ist, die vorbezeichneten Materialien für die Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. 

9.4. Für den Fall, dass gegen den Kunden oder gegen CINEMATICZ von Dritten die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird, haben sich die Parteien jeweils unverzüglich davon zu benachrichtigen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, von der Geltendmachung betroffene Inhalte entfernen zu lassen oder so zu modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. CINEMATICZ hat das Recht, sein Konzept oder von der Geltendmachung betroffene Filme und Videos oder sonstige Elemente auszutauschen oder so verändern, dass ebenfalls keine Schutzrechtsverletzung mehr gegeben ist.

10. Allgemeine Verantwortung des Kunden für von ihm bereitgestellte Inhalte

10.1. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm zur Durchführung dieses Vertrages bereitgestellten Inhalte rechtlich zulässig sind und nicht in Rechte Dritter eingreifen. Er trägt insbesondere die alleinige Verantwortung dafür, dass die in Satz 1 genannten Inhalte nicht:

– gegen strafrechtliche Vorschriften oder gegen Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen und keinen ehrverletzenden, verleumderischen, kriegsverherrlichenden, volksverhetzenden, jugendgefährdenden, pornografischen oder vergleichbaren Charakter haben und auch nicht geeignet sind, die Sicherheit oder die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

– Wettbewerbsverstöße beinhalten. 

10.2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die gesetzlichenInformationspflichten zu erfüllen.

10.3. Im Zweifel hat der Kunde auf eigene Kosten rechtlichen Rat einzuholen. Rechtswidrige Inhalte muss CINEMATICZ zurückweisen, ferner vom Server entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten sperren.

11. Haftungsbegrenzungen

11.1. CINEMATICZ übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Nutzung der Filme und Videos bestimmte Erfolge oder Ergebnisse erzielt werden können.

11.2. CINEMATICZ haftet gegenüber dem Kunden uneingeschränkt nur für Körperschäden und für Schäden, die CINEMATICZ, dessen gesetzliche Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit der in Satz 1 genannten Personen beruhen oder die CINEMATICZ auf sonstige Weise zu vertreten hat, ist die Haftung von CINEMATICZ ausgeschlossen.

11.3. CINEMATICZ haftet bei fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und dann nur begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für CINEMATICZ vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung von CINEMATICZ bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen. Soweit CINEMATICZ nach vorstehenden Regelungen haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden pro Haftungsfall betragsmäßig auf die Haftungssumme der zugunsten von CINEMATICZ bestehenden Haftpflichtversicherung auf EUR 1,0 Mio. beschränkt.Eine Versicherung höheren Risikos wird auf Aufforderung und Kosten des Kunden im Einzelfall vereinbart.

12. Geheimhaltung

CINEMATICZ ist es untersagt, alle ihm auf Grund des Vertrages bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden in irgendeiner Weise weiterzugeben oder auf sonstige Weise für sich selbst zu nutzen oder zu verwerten. Speicherungen auf Datenträgern oder sonstige Aufzeichnungen sowie die Weitergabe an Dritte sind ihm nur gestattet, soweit sie unbedingt notwendig sind, um den Vertrag durchzuführen, oder geeignet sind, die berechtigten Interessen und Rechte aus diesem Vertrag wahrzunehmen oder zu verteidigen. CINEMATICZ hat durch geeignete Vereinbarungen und Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

 

13. Umgang mit Informationen und Daten

 

13.1. Geheimhaltungsverpflichtung

Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen jeweils bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist vertraglich vorgesehen. Dritte im vorstehenden Sinne sind auch Mitarbeiter der Vertragspartner, die mit dem jeweiligen Projekt nicht befasst sind. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen nicht solche Informationen, die ein Vertragspartner ausdrücklich als nicht geheimhaltungsbedürftig kennzeichnet oder die eine Partei nachweislich unabhängig von der hiesigen Geschäftsbeziehung erarbeitet hat oder die anderweitig öffentlich zugänglich sind. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung besteht bei projektbezogenen Tätigkeiten bis 12 Monate nach Projektabschluss, bei sonstigen Leistungen von CINEMATICZ bis 12 Monate nach Abschluss der Tätigkeit.

13.2. Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten genutzt werden, weist der Kunde hierauf hin. Daneben stellt der Kunde sicher, dass bei der Nutzung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlich konforme Umsetzung der Datenübermittlung und -nutzung gewährleistet wird. Er prüft in eigener Verantwortung, ob die Verwendung von durch CINEMATICZ erbrachten Leistungen den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

 

14. Schlussbestimmungen

 

14.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Als zulässige Schriftform wird die Verwendung von E-Mail ausdrücklich vereinbart.

14.2. Die Abtretung von Rechten des Kunden bedarf der Zustimmung der Agentur. Die Aufrechnung des Kunden gegenüber Forderungen von CINEMATICZ ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.

14.3. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden durch Formumwandlung nicht berührt, sondern bestehen mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger fort.

14.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich zulässigen den Willen der Vertragsparteien, wie er in der unwirksamen Bestimmung oder diesem Vertrag im Übrigen Ausdruck gefunden hat, am nächsten kommt.

14.5. Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von CINEMATICZ.